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| Riesterrente - Rentenversicherung - Riester Rente - Vergleich |
Die Riester-Förderung wird auch für Banksparpläne gewährt, wenn die Angebote den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Banken rechnen zu Vertragsbeginn keine garantierten lebenslangen Renten aus. Sie schließen bei Vertragsbeginn zusätzliche Rentenversicherungen für ihre Kunden ab, aus denen ab dem 85. Lebensjahr Leibrenten fließen.
Riester-Fondssparpläne bieten ebenfalls einen Kapitalerhalt und bei guter Börsenentwicklung die Aussicht auf zusätzliche Wertsteigerungen. Zu beachten ist: Die Garantie, dass bei Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge plus Zulage zur Verfügung stehen, bezieht sich nur auf das Ende der Ansparzeit. Bei vorzeitiger Kapitalentnahme sind daher auch Verluste möglich.
Ab 2008 besteht im Rahmen der Riester-Förderung die Möglichkeit der Kapitalentnahme bis zu 75 oder zu 100 Prozent des geförderten Kapitals zum Erwerb einer selbst genutzten Wohnimmobilie, ohne dass wie bisher eine Rückzahlung der entnommenen Beträge vor Rentenbeginn erforderlich ist. Die neuen Entnahmeregelungen gelten auch für Bestandsverträge. Für eine Übergangszeit (2008 und 2009) bleibt der bisherige Mindestentnahmebetrag von 10.000 Euro bestehen. Riestergeförderte Immobilien können weder vermietet noch mit den geförderten Beträgen modernisiert werden. Die erhaltene Förderung bleibt beim Verkauf des Hauses nur dann erhalten, wenn der geförderte Betrag zum Beispiel in den Kauf einer neuen Immobilie oder in einen neuen Riester-Vertrag fließt.
Seit Beginn des Jahres 2006 verlangt der Gesetzgeber sogenannte „Unisex-Tarife“ bei Riester-Renten. Das bedeutet: Frauen und Männer zahlen die gleichen Beiträge und erhalten die gleiche Rente. Ältere Verträge berücksichtigen die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen. Weil Frauen statistisch gesehen länger leben als Männer, erhielten Männer für ihre Beiträge entsprechend höhere Renten. Wer seinen Riester-Vertrag vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen hat, behält die alten Konditionen.
Die neuen Unisex-Tarife wurden eingeführt, weil die Riester-Rente die im Zuge der Rentenreform neu entstandenen Versorgungslücken ausgleichen soll. Anders als private Versicherer rechnet die gesetzliche Rentenversicherung für beide Geschlechter gleich. Diesem Prinzip soll die private Riester-Rente nun auch entsprechen.
Auszahlungen aus Riester-Verträgen werden inklusive Zulagen und Erträgen in voller Höhe besteuert. Dies gilt immer dann, wenn die Beiträge gefördert wurden. Das gilt auch für den Vorsorgevertrag eines Ehepartners, der nicht selbst, sondern nur „abgeleitet“ förderberechtigt ist.
Rentenleistungen, denen nicht geförderte Beiträge zugrunde liegen, etwa weil der Versicherte nicht zu den Förderberechtigten gehört, werden mit ihrem Ertragsanteil versteuert.
In den Genuss der staatlichen Riester-Förderung kommen insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte; dazu gehören Arbeitnehmer und Auszubildende sowie pflichtversicherte Selbstständige.
Beamte und Empfänger von Amtsbezügen. Die Riester-Rente soll einen Ausgleich für die Einbußen bei der Altersversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz bieten.
Wehr- und Zivildienstleistende, ![]()
Mütter und Väter während ihrer Kindererziehungszeit innerhalb von 36 Kalendermonaten nach der Geburt,
Bezieher von voller Erwerbsminderungsrente sowie dienstunfähig geschriebene Beamte mit entsprechenden Versorgungsbezügen,
Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, auch dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen zu hohen Vermögens oder Einkommens ruht,
Empfänger von Vorruhestandsgeld sowie Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,
nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.
Gehört ein Ehepartner dem begünstigten Personenkreis an, so kann auch der andere Partner mit einem eigenen Altersvorsorgevertrag gefördert werden, selbst wenn er nicht zum begünstigten Personenkreis gehört. Voraussetzung für die Förderung ist in diesem Fall, dass der berufstätige Partner seinen Sparbeitrag in eine zertifizierte Riester-Rente einzahlt.
Der Ehepartner erhält dann ebenfalls die Grundzulage auf seinen Vorsorgevertrag überwiesen und muss keine eigenen Beiträge einzahlen. Sonderausgaben kann er jedoch nur dann geltend machen, wenn er eigene Beiträge einzahlt. Falls nichts anderes vereinbart wurde, wird die Kinderzulage automatisch auf den Vertrag der Ehefrau gezahlt. Auf Wunsch kann sie aber auch auf den Vertrag des Mannes überwiesen werden.
Wer zum Kreis der Förderberechtigten gehört, ist nicht verpflichtet, eine Riester-Rente abzuschließen. Die Riester-Rente ist ein freiwilliges Vorsorgeangebot. Eine bestimmte Anlageform ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.
Riester-Verträge sind im Falle von Arbeitslosigkeit vor der vorzeitigen Verwertung geschützt, deshalb sind sie für alle Arbeitnehmer zusätzlich attraktiv.
Die Staatsangehörigkeit spielt bei der Förderberechtigung grundsätzlich keine Rolle. Ausländer sollten aber beachten, dass sie die staatliche Zulage und Steuervorteile möglicherweise zurückzahlen müssen, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehren.
Um die volle steuerliche Förderung für das ganze Jahr zu erhalten, reicht ein Monat Förderberechtigung aus, zum Beispiel eine versicherungspflichtige Tätigkeit. Die Beiträge für den Vorsorgevertrag müssen jedoch für den kompletten Zeitraum eingezahlt werden.
freiwillig Versicherte und nicht versicherungspflichtige Selbstständige,
Pflichtversicherte der berufsständischen Versorgungswerke,
Rentner, die eine Altersrente, eine
Erwerbsminderungsrente oder eine
Berufsunfähigkeitsrente erhalten,
Sozialhilfeempfänger,
Bezieher von Leistungen für Bergbauversicherte,
versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte.
Ein Anliegen des damaligen Bundesarbeitsministers Walter Riester war es, Familien mit Kindern die eigenverantwortliche Altersvorsorge mit staatlicher Hilfe zu erleichtern. Deshalb unterteilt sich die Riester-Zulage in eine Grundzulage, die der Versicherte erhält, und eine Kinderzulage, die pro Kind gezahlt wird. Daher ist die Riester-Rente vor allem für Familien mit geringem Einkommen besonders lohnend. In vielen Fällen ist die Zulage vom Staat erheblich höher als die selbst eingezahlten Beiträge.
Eine interessante Vorsorgemöglichkeit ist die Riester-Rente auch für junge Leute, die einen Einstieg in ihre private Altersvorsorge suchen, weil diese von der Absenkung des Rentenniveaus aus der gesetzlichen Rentenversicherung besonders betroffen sind (s. S. 8). Weil das Vorsorgevermögen von Riester-Verträgen im Falle von Arbeitslosigkeit vor der vorzeitigen Verwertung geschützt ist, sind Riester-Verträge für alle Arbeitnehmer zusätzlich attraktiv.
Gut verdienende Singles und Beamte machen mit einem Riester-Vertrag ebenfalls nichts falsch. Zusätzliche Steuererleichterungen sorgen für eine attraktive Rendite.
Riester-Verträge können mit zusätzlichen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen kombiniert werden. Die staatliche Förderung wird dadurch nicht gefährdet. Ein Teil der Beiträge wird entsprechend für den Risikoschutz verwendet, die spätere Rente fällt dadurch geringer aus. Allerdings dürfen nur maximal 15 Prozent des Gesamtbeitrages in Invaliditätsleistungen fließen.
Eine Hinterbliebenenrente kann ebenfalls in den Vertrag eingeschlossen werden, ohne die staatliche Förderung zu gefährden. Zu beachten ist jedoch, dass diese Zusatzabsicherung die eigene Rente im Alter mindert. Daher ist zu überlegen, ob Angehörige nicht besser mit einer separaten Risikolebensversicherung abgesichert werden sollten.
Das im Todesfall zur Verfügung stehende Vorsorgekapital aus der Riester-Rente kann zwar vererbt werden. In diesem Fall werden jedoch bereits gewährte Zulagen und steuerliche Erleichterungen abgezogen. Die Förderung bleibt nur dann erhalten, wenn der hinterbliebene Ehepartner das Restkapital auf einen eigenen Riester-Vertrag überträgt oder sich das Geld als laufende Hinterbliebenenrente auszahlen lässt. Voraussetzung ist auch, dass er nicht dauernd getrennt von seinem verstorbenen Partner gelebt hat.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Riester-Rente weiter verbessert. Bürokratische Erleichterungen und mehr Flexibilität machen sie noch attraktiver.
Um die staatliche Zulage zu bekommen, muss ein Antrag gestellt werden, im Prinzip jedes Jahr aufs Neue. Wer mehrere Riester-Verträge abgeschlossen hat, muss sich entscheiden, auf welchen Vertrag die Zulage gezahlt werden soll.
Seit 1. Januar 2005 ist dieser Aufwand nicht mehr nötig. Der Versicherte stellt den Antrag ein Mal und überlässt alles Weitere seinem Vertragsanbieter. Er kann sein Versicherungsunternehmen bereits bei Vertragsabschluss damit beauftragen, die Zulage für ihn jedes Jahr automatisch zu beantragen. Zu beachten ist, dass der Versicherer auch weiterhin über alle Veränderungen informiert werden muss, die sich auf die Höhe der Zulage auswirken können, etwa beim Familienstand, bei der Kinderzahl oder beim beruflichen Status.
Die Bevollmächtigung des Versicherers kann jederzeit widerrufen werden. Dazu reicht ein Widerruf jeweils zum Jahresende. Im darauffolgenden Jahr muss der Versicherte sich dann wieder selbst um die Beantragung seiner Zulage kümmern. In der Regel bekommt er das entsprechende Formular rechtzeitig von seinem Versicherer zugeschickt.
Um Versicherten mit Zahlungsschwierigkeiten entgegenzukommen, müssen die Beiträge für Riester-Verträge nicht mehr regelmäßig eingezahlt werden. Der Kunde kann so flexibel zahlen, wie es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Für eine optimale Altersvorsorge sind allerdings regelmäßige Beitragszahlungen zu empfehlen. Wenn der Vertrag während eines gesamten Beitragsjahres ruht, besteht in diesem Jahr kein Anspruch auf die Zulage und den Sonderausgabenabzug.
Wer seinen Riester-Vertrag kündigen und das gesparte Vorsorgekapital entnehmen will, kann dies mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Quartalsende. Zu beachten ist aber, dass die Zulage und die Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen, wenn das Kapital nicht unmittelbar auf einen anderen zertifizierten Riester-Vertrag übertragen wird.
Mit Beginn des Rentenbezuges dürfen einmalig maximal 30 Prozent des Altersvorsorgevermögens aus der Riester-Rente entnommen werden. Das Geld steht zur freien Verfügung und muss nicht wieder in den Vertrag eingezahlt werden. Diese Leistung ist beispielsweise für Berufsaussteiger gedacht, die bei Eintritt in den Ruhestand eine größere Geldsumme brauchen.
Wer eine sogenannte Kleinbetragsrente zu erwarten hat, kann sich das Geld nun wahlweise auch als Kapitalabfindung auszahlen lassen, ohne die staatliche Förderung zu gefährden. In diesem Fall wird keine lebenslange Rente ausgezahlt, sondern der Vertrag endet mit Auszahlung der gesamten Vorsorgesumme. Kleinbetragsrenten sind Renten, die geringer ausfallen als ein Prozent der sogenannten Bezugsgröße der Sozialversicherung. Im Jahr 2008 sind dies Renten, deren Höhe monatlich nicht mehr als 24,85 Euro erreicht.
Neu ist auch, dass Versicherte statt der maximal zwölf Monatsrenten eine einmalige Jahresrente wählen können.
In beiden Fällen ist zu beachten, dass die Kapitalauszahlungen in voller Höhe der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz unterliegen (nachgelagerte Besteuerung).
Ebenso wie Betriebsrenten sind auch Riester-Renten bei Arbeitslosigkeit vor einer vorzeitigen Verwertung geschützt. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit staatlicher Förderung aufgebaut wurden.
Die staatliche Förderung kann auch für Betriebsrenten in Anspruch genommen werden. Allerdings nicht für jeden Durchführungsweg.
Seit dem 1. Januar 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, dass sein Arbeitgeber einen Teil von Lohn oder Gehalt über die Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt. Wenn der Betrieb noch keine betriebliche Altersversorgung anbietet, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass für ihn eine Direktversicherung bei dem Anbieter seiner Wahl abgeschlossen wird.
Für Betriebsrenten kann auch die Riester-Förderung in Anspruch genommen werden.
| Für Betriebsrenten kann auch die Riester-Förderung in Anspruch genommen werden. | |
| Infrage kommen: die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds. Anders als bei der privat abgeschlossenen Riester-Rente müssen Riester-Renten über den Betrieb kein Zertifikat besitzen. | |
| Grundsätzlich gilt: Die Riester-Förderung kann nur für solche Betriebsrenten in Anspruch genommen werden, deren Beiträge nicht steuerfrei sind oder pauschal besteuert werden. | |
| Riester-Produkte der betrieblichen Altersversorgung sind im Übrigen – anders als im Bereich der privaten Altersvorsorge – nicht zu zertifizieren. |
Diese Form der Betriebsrente ist besonders verbreitet und eignet sich vor allem für kleine Betriebe, die keine eigenen betrieblichen Vorsorgesysteme eingeführt haben. Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber bei einem Lebensversicherer per Einzel- oder Gruppenvertrag Lebensversicherungen für seine Arbeitnehmer ab. Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist der Arbeitgeber – Begünstigter der Arbeitnehmer. Wer die Riester-Förderung in Anspruch nehmen will, zahlt seine Beiträge durch Entgeltumwandlung aus dem Nettoverdienst. Die späteren Leistungen werden als lebenslange Rente ausgezahlt und unterliegen der vollen Besteuerung.
Pensionskasse
Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Unternehmen. Wie die Direktversicherung gewähren sie den Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die Versorgung des Arbeitnehmers funktioniert ähnlich wie bei der Direktversicherung. Auch hier gilt: Die Riester-Förderung ist nur möglich, wenn die Beiträge aus dem Nettoeinkommen gezahlt wurden.
Dieser Durchführungsweg wurde erst 2001 vorgestellt. Pensionsfonds dürfen ihr Vermögen zu größeren Teilen am Aktienmarkt als Lebensversicherer anlegen. Daraus ergeben sich entsprechend höhere Risiken. Voraussetzung für die Riester-Förderung sind lebenslange Zahlungen und die Beitragszahlung aus dem bereits versteuerten Lohn beziehungsweise Gehalt.
[Weiterführende Informationen enthält die Broschüre „Attraktiv für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Die betriebliche Altersversorgung“]
Die Direktversicherung ist weit verbreitet und eignet sich vor allem für kleine Betriebe.
Beispiel für eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind und einem Bruttoeinkommen von 30 000 Euro im Jahr 2007
4 % von 30 000 Euro 1 200 Euro
Die volle Zulage – 154 Euro Grundzulage abzüglich Grundzulage 154 Euro
und 185 bzw. 300 Euro pro Kind – gibt es nur, wenn der Versicherte einen sogenannten Mindesteigenbeitrag beisteuert. Dieser Beitrag ist jeweils abhängig von den im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkünften. Bei Beamten werden die Besoldung beziehungsweise die Amtsbezüge zugrunde gelegt. Wer weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlt, erhält die Zulage nur anteilig.
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, aus welchen Quellen die Beiträge stammen. Eine Ausnahme sind vermögenswirksame Leistungen. Hierfür gibt es keine Zulage. Dies gilt auch für prämienbegünstigte Aufwendungen, zum Beispiel Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie gewährt werden kann.
Ab 2008 beläuft sich der Mindesteigenbeitrag auf vier Prozent der erzielten Einkünfte abzüglich der staatlichen Zulage. Wer will, kann auch mehr in seine Riester-Rente einzahlen. Die staatliche Förderung ist jedoch auf den Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs begrenzt. Ab 2008 sind dies pro Jahr 2 100 Euro abzüglich Zulage.
abzüglich Kinderzulage 185 Euro
Der Mindesteigenbeitrag wird immer aus dem Einkommen des Vorjahres ermittelt, auch dann, wenn das aktuelle Einkommen erheblich geringer ist. Die Höhe des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens ist beispielsweise der Jahresmeldung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung zu entnehmen.
Für Beamte gilt: Die Besoldungsstelle muss die Höhe des Vorjahreseinkommens zur Ermittlung des Eigenbeitrages im ersten Quartal jedes Jahres an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermitteln. Hierzu muss der Beamte seiner Besoldungsstelle eine Einwilligung erteilen.
Ehepaare, bei denen beide Partner förderberechtigt sind, rechnen ihren jeweiligen Mindestbeitrag getrennt aus. Ist nur ein Ehepartner förderberechtigt, zahlt der Förderberechtigte seinen Mindestbeitrag ein. Der nicht förderberechtigte Partner muss keine eigenen Beiträge einzahlen. Auf seinen Vorsorgevertrag fließt nur die Zulage. Um den Mindesteigenbeitrag des förderberechtigten Partners zu ermitteln, werden die beiden Zulagen zusammengerechnet.
Geringverdiener
Wer so wenig verdient, dass sein errechneter Mindesteigenbeitrag geringer ist als der sogenannte Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro, oder im Jahr zuvor gar kein Einkommen erzielt hat, zahlt dennoch mindestens den Sockelbeitrag. Um die volle Zulage zu erhalten, müssen Geringverdiener also wenigstens 60 Euro im Jahr in ihren Riester-Vertrag einzahlen.
Förderberechtigte können so viele Riester-Verträge abschließen, wie sie wollen. Gefördert werden aber nur maximal zwei Vorsorgeverträge. Zum Beispiel eine Betriebsrente und ein privater Riester-Vertrag. Die Zulage gibt es aber immer nur einmal, sie wird dann auf die beiden Verträge verteilt. Ehepartner, die selbst nicht förderberechtigt sind, können die Zulage nur für einen Vertrag bekommen. Der Sonderausgabenabzug kann auch für mehr als zwei Verträge genutzt werden.
Nicht nur die Eigenbeiträge, auch die Zulage können als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die dadurch erzielten Gutschriften werden nicht wie die Zulage direkt auf den Riester-Vertrag überwiesen, sondern vom Finanzamt mit etwaiger Steuerschuld verrechnet beziehungsweise ausgezahlt.
Wer seine Riester-Beiträge und die Zulage steuerlich ansetzen will, braucht eine Bescheinigung von seinem Versicherer über die gezahlten Beiträge und reicht sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung zusammen mit der ausgefüllten Anlage AV beim Finanzamt ein.
Das Finanzamt geht in jedem Fall davon aus, dass eine Zulage gewährt wurde, und prüft im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob die Steuerentlastung über den Sonderausgabenabzug vorteilhafter als die Zulage ist. Wenn ja, führt der Differenzbetrag zu einer zusätzlichen Steuerermäßigung.
Weil der Sonderausgabenabzug nur einen über die Zulage hinaus gehenden Betrag erbringen kann, muss die Zulage in jedem Fall beantragt werden. Auch dann, wenn schon im Vorfeld klar ist, dass die Steuerentlastung höher ist.
Ob sich der Sonderausgabenabzug lohnt oder nicht, hängt vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen ab. In der Regel profitieren vor allem Singles ohne Kinder davon. Bei Familien mit Kindern ist die Riester-Förderung über die Zulage aber insgesamt deutlich höher.
Schritt 1 – Der Vorsorgevertrag
Riester-Renten werden von den meisten Lebensversicherern, von Banken und Fondsgesellschaften angeboten. Vor Vertragsabschluss sollte man sich gründlich beraten lassen. Ob eine Riester-Rente zu den Vorsorgezielen passt und welche Vertragsvariante die beste ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Der Riester-Vertrag sollte daher gemeinsam mit einem versierten Berater ausgefüllt werden.
Schritt 2 – Das Zulageverfahren
Die staatliche Zulage gibt es nicht automatisch. Sie muss über den Versicherer beantragt werden. Am besten ist es, dem Versicherer gleich bei Vertragsabschluss eine Vollmacht zu geben, die Zulage jedes Jahr automatisch zu beantragen.
Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, eingehen. Die ZfA überweist die Zulage direkt an den Versicherer, der sie dem Vorsorgekonto des Versicherten gutschreibt. Die Zulagenstelle ist auch dafür zuständig, zu viel gezahlte Zulagen und Steuervorteile zurückzufordern.
Wer mit der Entscheidung über seinen Zulagenantrag nicht einverstanden ist, kann bei der ZfA Einspruch erheben. Dieser Einspruch wird zunächst an den Versicherer geschickt, der ihn an die ZfA weiterleitet.
Schritt 3 – Der Sonderausgabenabzug
Der Sonderausgabenabzug, der zweite Teil der Riester-Förderung, wird im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht. Dazu muss die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgefüllt und gemeinsam mit einer Bescheinigung des Versicherers über die eingezahlten Beiträge an das Finanzamt geschickt werden. Für den Sonderausgabenabzug gelten die gleichen Fristen wie für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt informiert die ZfA jeweils über den eingeräumten zusätzlichen Steuervorteil.
Zulagen müssen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres bei der ZfA beantragt werden.
Die Höhe meiner Ansprüche – auf einen Blick
| Renten | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| versicherungs | ||||||
| pflichtiges | Zusätzliche | Förderanteil | ||||
| Vorjahres- | Sparleistung | Steuer- | am Gesamt | |||
| einkommen | Grundzulage | Kinderzulage | Eigenbeitrag | insgesamt* | ersparnis | beitrag |
| 5 000 | 154 | – | 60 | 214 | – | 72 % |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 15 000 | 154 | – | 446 | 600 | – | 26 % |
| 25 000 | 154 | – | 846 | 1000 | 141 | 30 % |
| 40 000 | 154 | – | 1446 | 1600 | 427 | 36 % |
| 50 000 | 154 | – | 1846 | 2 000 | 663 | 41% |
| 75 000 | 154 | – | 1946 | 2100 | 776 | 44 % |
| 5 000 | 154 | 185 | 60 | 399 | – | 85 % |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 15 000 | 154 | 185 | 261 | 600 | – | 57 % |
| 25 000 | 154 | 185 | 661 | 1000 | – | 34 % |
| 40 000 | 154 | 185 | 1261 | 1600 | 159 | 31% |
| 50 000 | 154 | 185 | 1661 | 2 000 | 370 | 35 % |
| 75 000 | 154 | 185 | 1761 | 2100 | 543 | 42 % |
| 5 000 | 308 | – | 60 | 368 | – | 84% |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 15 000 | 308 | – | 292 | 600 | – | 51% |
| 25 000 | 308 | – | 692 | 1000 | – | 31% |
| 40 000 | 308 | – | 1292 | 1600 | 129 | 27 % |
| 50 000 | 308 | – | 1692 | 2 000 | 284 | 30 % |
| 75 000 | 308 | – | 1792 | 2100 | 437 | 35 % |
| 5 000 | 308 | 370 | 60 | 738 | – | 92 % |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 15 000 | 308 | 370 | 60 | 738 | – | 92 % |
| 25 000 | 308 | 370 | 322 | 1000 | – | 68 % |
| 40 000 | 308 | 370 | 922 | 1600 | – | 42 % |
| 50 000 | 308 | 370 | 1322 | 2 000 | – | 34 % |
| 75 000 | 308 | 370 | 1422 | 2100 | 9 | 33 % |
Angaben in Euro.
*4% des Vorjahreseinkommens, höchstens 2100 Euro.
Quelle: BMF
1a Riester-Rente
1b Übersendung des ausgefüllten Zulageantrags bzw.
Vollmacht zur Antragstellung durch den Anbieter
2a elektronische Übermittlung der Zulageanträge
2b Berechnung und Überweisung der Zulagen
3a Einkommensteuererklärung mit Anlage AV
3b Finanzamt berechnet im Einkommensteuer
bescheid aufgrund des Sonderausgabenabzugs evtl. zusätzlichen Steuervorteil
3c Information über zusätzlichen Steuervorteil
Dies ist grundsätzlich möglich. Allerdings gehen dann bereits gewährte Zulagen und steuerliche Erleichterungen verloren. Die Förderung bleibt nur dann erhalten, wenn der hinterbliebene Ehepartner das Restkapital auf einen eigenen Riester-Vertrag überträgt oder sich das Geld als laufende Hinterbliebenenrente auszahlen lässt. Eine Waisenrente an die kindergeldberechtigten Kinder ist ebenfalls unschädlich.
Gewährte Zulagen und Steuervorteile gehen dann verloren und müssen zurückgezahlt werden. Das übrige Vorsorgekapital bleibt jedoch erhalten.
Mit dem Alterseinkünftegesetz müssen die Beiträge für Riester-Verträge nicht mehr regelmäßig eingezahlt werden. Der Kunde kann so flexibel zahlen, wie es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Wenn der Vertrag während eines gesamten Beitragsjahres ruht, besteht in diesem Jahr kein Anspruch auf die Zulage und den Sonderausgabenabzug.
Die Kündigung ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Quartalsende möglich. Zu beachten ist aber, dass die Zulage und die Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen, wenn das Kapital nicht unmittelbar auf einen anderen zertifizierten Riester-Vertrag übertragen wird.
Erst bei Eintritt in den Ruhestand können einmalig maximal 30 Prozent des Vorsorgekapitals entnommen werden, ohne die staatliche Förderung zu gefährden.
Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende jederzeit gekündigt werden. Wird das Vorsorgekapital anschließend in einen neuen zertifizierten Vertrag eingezahlt, bleibt die Förderung erhalten. Allerdings kann ein Anbieterwechsel mit Kosten verbunden sein.
Derartige Vereinbarungen sind möglich, das Gesetz schreibt lediglich den frühesten Auszahlungszeitpunkt mit Vollendung des 60. Lebensjahrs vor.
Riester-Renten lohnen sich nicht nur für Familien. Sie bieten auch Alleinstehenden hohe Sicherheit bei attraktiver Rendite. Singles mit gutem Einkommen profitieren von zusätzlichen Steuerersparnissen.
Viele Anbieter verzichten auf eine Altersbegrenzung. Wegen ihrer hohen Sicherheit und der staatlichen Förderung lohnt sich die Riester-Rente im Vergleich zu privaten Geldanlagen auch im fortgeschrittenen Alter.
Für den Förderberechtigten ändert sich nichts. Der Partner mit einer abgeleiteten Förderberechtigung verliert seinen Anspruch auf die Zulage.
Immer dann, wenn das Vorsorgekapital nicht mehr für eine lebenslange Rente verwendet wird, die in Deutschland zu versteuern ist. Auch bei einer Kündigung handelt es sich um eine sogenannte schädliche Verwendung.
Ja, allerdings dürfen nur 15 Prozent des Beitrags in Invaliditätsleistungen fließen. Für einen sinnvollen Risikoschutz ist dies in vielen Fällen zu wenig. Bei einem jährlichen Höchstbeitrag zur Riester-Rente von 2 100 Euro pro Jahr dürfen immerhin 315 Euro in eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung fließen.
Förderberechtigte können die Zulage auf maximal zwei Verträge verteilen. Die Zulage gibt es insgesamt aber immer nur einmal. Ehepartner mit abgeleiteter Förderberechtigung erhalten die Zulage nur für einen Vertrag.
Ehepartner mit einem förderberechtigten Partner müssen selbst nicht förderberechtigt sein, um die staatliche Zulage zu erhalten. Sie sind „abgeleitet förderberechtigt“, wenn sie einen eigenen Vertrag abschließen. Eigene Beiträge müssen nicht gezahlt werden.
Das hängt von der Kinderzahl und vom Einkommen ab. Grundsätzlich müssen für 2008 vier Prozent des Bruttoeinkommens minus Zulage in den Vertrag eingezahlt werden. Eine Mutter mit zwei Kindern erhält derzeit zum Beispiel Zulagen in Höhe von 524 Euro. Angenommen, sie verdient 14 600 Euro im Jahr, belaufen sich ihre Vorsorgebeiträge auf nur 60 Euro jährlich. Diesen Beitrag zahlt sie auch, wenn sie weniger verdient.
Nein, die Riester-Rente ist wie Betriebsrenten vor einer vorzeitigen Verwertung geschützt.
Bei einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf 67 Jahre können Riester-Renten problemlos und ohne Nachteile angepasst werden.
Deutsche Rentenversicherung Bund/ZfA 10868 Berlin Service-Telefon: 08 00/10 00 48 00 Fax: 0 30/8 65-2 72 40 zulagenstelle@drv-bund.de www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
10704 Berlin Tel.: 0 30/865-1 Fax: 0 30/8 65-2 73 79 drv@drv-bund.de www.deutsche-rentenversicherung.de Service-Telefon: 08 00/10 00 48 00
Postfach 08 0431 10004 Berlin info@klipp-und-klar.de www.klipp-und-klar.de
Beratungs-Hotline
Telefon: 08 00/33 99 399 oder 08 00/263 72 43 (freecall: 08 00/ANFRAGE)
Eine Einrichtung des GDV www.gdv.de
Stand: September 2008
Tel.: 08 00/742 43 75
Tel: 08 00/33 99 399
oder 08 00/263 72 43
(freecall 08 00/ANFRAGE)
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Redaktion: Stephan Gelhausen Gestaltung und Beratung: Pleon GmbH
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