Versicherungsmakler Peter Müller
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Alle Angaben ohne Gewähr
Steuern
Die Lebensversicherung unterliegt wegen ihres Vorsorgecharakters einer besonderen steuerlichen Behandlung. Die Beiträge können im Rahmen der Höchstbeträge als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
Allerdings beträgt die Mindestlaufzeit für derart steuerbegünstigte kapitalbildenden Lebensversicherung zwölf Jahre. Die ausgezahlte Versicherungssumme und die Überschußanteile sind einkommensteuerfrei, wenn die Mindestlaufzeit eingehalten wird und der Todesfallschutz wenigstens 60 Prozent der gesamten Beitragssumme beträgt. Derzeit allerdings wird über eine Besteuerung von Zinsen aus Lebensversicherungen diskutiert. Die deutschen Lebensversicherer werden sich im Interesse ihrer Kunden mit Nachdruck dafür einsetzen, daß derartige Vorhaben nicht verwirklicht werden und daß die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, die heute wichtiger denn je ist, keinen Schaden erleidet. Daher befaßt sich diese Informationsschrift nur mit geltendem Recht. Bei Renten aus einer Lebensversicherung gilt, daß nur die Ertragsanteile steuerpflichtig sind.
Das sind vom Gesetzgeber festgelegte Werte, die vom Alter des Rentenbeziehers bei Beginn der Rentenzahlung abhängen. Bei einem Rentenbeginnalter von beispielsweise 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil der Rente 27 Prozent. Leistungen, die im Todesfall erbracht werden, unterliegen nur der Erbschaftsteuer, doch gelten hier hohe Freibeträge.
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