Versicherungsmakler Peter Müller
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Alle Angaben ohne Gewähr
Versicherungsbetrug
Umgangssprachlich werden mit Versicherungsbetrug allgemein Vermögensdelikte
gegen Versicherer bezeichnet. Für das Versicherungswesen gilt die Betrugsvorschrift
der §§263 ff. StGB. Dort ist die Vortäuschung eines Versicherungsfalls
durch Inbrandsetzung oder Brandlegung als schwerer Fall des Betrugs ausdrücklich
erwähnt. Außerdem regelt die Spezialform des §§265 StGB allgemein
den Versicherungsmissbrauch. Die Tathandlung im Sachbereich kann darin bestehen, dass der Täter
eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, in der Brauchbarkeit beeinträchtigt,
beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten
aus dem Versicherungsvertrag eine Leistung zu verschaffen.
In der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, Rentenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherung, Unfallversicherung gibt weitere zahlreiche Möglichkeiten zum Versicherungsbetrig; er gilt aber nun ganz und gar nicht mehr als "Kavaliersdelikt", sondern wird sehr streng und hoch bestraft / geahndet
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