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Alle Angaben ohne Gewähr
Kündigung
Die Kündigung meint hier: Einseitige, empfangsbedürftige (zugangsbedürftige) Willenserklärung bei Dauerschuldverhältnissen, wodurch ein Rechtsverhältnis, z. B. ein bestehender Versicherungsvertrag, für die Zukunft aufgelöst wird. Versicherungsverträge mit mehrjähriger Laufzeit, die nach dem 25. Juni 1994 abgeschlossen wurden, können in der Regel zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist beendet werden.
In der Kfz- bzw. Autoversicherung (PKW, LKW, Motorräder, Anhänger usw.) dominieren Einjahresverträge mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende. Häufigster regulärer Kündigungstermin ist hier der 30. November / 30.11. zum 31.12. des Jahres.
Eine Lebensversicherung ist jederzeit kündbar, frühestens jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
Neben der fristgerechten Kündigung sieht das Versicherungsrecht auch die außerordentliche Kündigung vor. Anlass zum vorzeitigen Vertragsausstieg kann ein Schadenfall, eine Beitragserhöhung oder der Verkauf des versicherten Gegenstands sein. Doch Achtung: Bei Kündigung im Schadenfall geht der bereits entrichtete Restbeitrag für das laufende Jahr verloren. Übrigens: Die privaten Krankenversicherer beanspruchen ihrerseits kein Kündigungsrecht im Leistungsfall.
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