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Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d.h. wenn schon einfachste und naheliegenste Überlegungen nicht angestellt wurden und dasjenige nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jeder Person klar sein musste. Neben dieser Form der besonders schweren Sorgfaltspflichtsverletzung setzt die juristische Bewertung eines Verhaltens als grob fahrlässig zusätzlich das Vorliegen weiterer bestimmter Vorraussetzungen voraus. So müssen auch Umstände vorliegen, aus denen sich ein subjektiv unentschuldbares Verhalten des Versicherungsnehmers herleiten lässt. Subjektiv bedeutet in diesem Fall die Heranziehung individueller Kriterien wie Lebenserfahrung, Bildung, berufliche Stellung oder persönliche Fähigkeiten. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Kaskoversicherer nach VVG § 61 leistungsfrei.
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