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Alle Angaben ohne Gewähr
Waffenklausel in der Haftpflichtversicherung für Taxi- und Mietwagenunternehmen
Der Versicherungsschutz gemäß den Vereinbarungen bezieht sich bezüglich "Mietwagen"-Unternehmen nur auf Mietwagen mit Gestellung eines Fahrers, keinesfalls auf Selbstfahrvermietungen.
Mitversicherung von Schäden durch Schusswaffen
1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz und der Verwendung von Schusswaffen und Munition zu beruflichen bzw. betrieblichen Zwecken.
In teilweiser Abänderung von § 4 Ziff. II 1 AHB ist vorsätzlicher Schusswaffengebrauch mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer
- in Notwehr handelte,
- in vermeintlicher Notwehr handelte (Putativnotwehr)
- oder fahrlässig sein Notwehrrecht überschritt (Notwehrexzess).
2 Mitversichert ist ferner
2.1 die gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der im Betrieb beschäftigten Personen hinsichtlich der unter Pos. 1 beschriebenen Haftpflicht.
2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht solcher im Betrieb des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen, denen das Führen von Schusswaffen erlaubt ist.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
3 Nicht versichert sind Ansprüche aus
- Schäden bei der Ausführung strafbarer Handlungen,
- Schäden bei der Ausführung von Jagd.
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