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Altersrückstellung / Alterungsrückstellung
Alterungsrückstellung wird auch Altersrückstellung, Deckungsrückstellung und Sparanteil in der privaten Krankenversicherung genannt.
Der Beitrag richtet sich in der Privaten Krankenversicherung (PKV) nach dem Geschlecht, dem Eintrittsalter, dem gewählten Tarif und dem Gesundheitszustand. Benötigt die versicherte Person (VP) im höheren Alter mehr Leistung, dann führt das im Alter nicht zu einer altersbedingten Beitragserhöhung. Im Prinzip zahlt die VP während der gesamten Versicherungsdauer einen gleich bleibenden, also altersunabhängigen Beitrag, der für ein "mittleres" Alter der Vertragslaufzeit kalkuliert wird. Allerdings wächst mit steigendem Alter das Krankheits- und damit das Kostenrisiko. Da das Älterwerden der VP nicht zu höheren Beiträgen führen darf (§8a (2) der Musterbedingungen MB/KK), wird ein Teil des Beitrags (der Sparbeitrag) in die Alterungsrückstellung überführt.
Die Alterungsrückstellung übernimmt eine tragenden Rolle in der PKV, sie ist ein entscheidender Faktor für die lebenslange Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens gegenüber den Versicherten. In den ersten Jahren ist der Beitrag höher, als das rechnungsmäßige Wagnis. Die Ersparnisse (Alterungsrückstellung) werden mit angesammelt und verzinst. Die Alterungsrückstellung wird also nicht nur aus dem Sparbeitrag gebildet. Wesentliche Quelle zum Aufbau der Altersrückstellung ist die Verzinsung. Kalkuliert wird mit einem Zinssatz (Rechnungszins) in Höhe von 3,5 Prozent. Tatsächlich liegt die Nettoverzinsung wesentlich höher. Die PKV Unternehmen sind verpflichtet 80 Prozent der über den Prozentsatz von 3,5 hinausgehenden tatsächlichen Zinserträge aus der Alterungsrückstellung zur Beitragsentlastung im Alter zu verwenden. Es darf allerdings eine 2,5-Prozentgrenze der vorhandenen Alterungsrückstellungen nicht überschritten werden.
Die Hälfte der Mittel für die Altersrückstellung wird dazu eingesetzt, Beitragserhöhungen bei den alten Versicherten zu begrenzen. Die zweite Hälfte wird zum Aufbau von Anwartschaften und zur Beitragsentlastung aller Versicherten verwendet.
Zur Stärkung der Alterungsrückstellung sind die privaten Krankenversicherungen seit 1.1.2000 dazu verpflichtet bei Versicherten, die mindestens Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung abgeschlossen haben, einen Zuschlag von 10 Prozent auf ihren Beitrag zu erheben und diesen Zuschlag ausschließlich für die Altersrückstellung zu verwenden.
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